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Der Herrligkoffer-Explorer-Club ist nun in Gründung und wird demnächst mit einer eigenen Webseite vorgestellt.

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§ 3: Einschränkungen

(1) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechteanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungegenussen besteht nicht.

 

§ 4: Stiftungsvermögen

(1) Das Grundsteckvermägen der Stiftung ist in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Es besteht aus

  1. den EigentumsLagerräumen I und II (Flößergasse 9),
  2. Kapitalvermögen in Höhe von DM 50.000,,
  3. den Bild, Ton und Filmaufzeichnungen, internen Arbeitsberichten, Veröffentlichungen, auch soweit diese im HimalayaArchiv enthalten sind, sowie den hieraus entstandenen Veröffentlichungsrechten.