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Der Herrligkoffer-Explorer-Club ist nun in Gründung und wird demnächst mit einer eigenen Webseite vorgestellt.

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§ 5: Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

 

§ 6: Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Deren Mitglieder bleiben jeweils bis zur Berufung des betreffenden Nachfolgers im Amt.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

(3) Bei Abstimmungen, Beschlußfassungen und Wahlen können sich die Mitglieder der jeweiligen Organe der Stiftung untereinander mittels schriftlicher Vollmaiht, die zum Sitzungsprotokoll zu geben ist, vertreten.