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§ 7: Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der erste Vorstand wird von den seitherigen Fiduziaren des Deutschen Instituts für Aus­landsforschung bestellt; diese können sich selbst zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ernennen, soweit sie nicht dem Stiftungsrat angehören. Künftige Mitglie­der des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat bestellt und entlassen.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Personen Mitglied des Stiftungsvorstandes, so sind sie einzelvertretungs­berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein; für den Fall seine. Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgaben.

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist berechtigt, hierfür einen hauptberuflich tätigen Geschäftsführer anzustellen.

(4) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat bei nächster Gelegenheit schriftlich oder mündlich Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 8: Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat leitet und beaufsichtigt die Stiftung, erläßt hierfür Richtlinien und faßt dazu Beschlüsse. Näheres regelt § 9.

(2) Dem Stiftungsrat gehören bis zu sechs Personen an. Davon sollen bis zu drei Mitgliedern über besondere Sachkunde aus dem Bereich der Forschungsarbeit der Stiftung verfügen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wird das Ersatzmitglied von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates, möglichst unter Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds, berufen. Entsprechendes gilt bei einer Erweiterung der Anzahl der Mitglieder wie auch bei einer Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrates; das von einer Abberufung betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.

(3) Der Stiftungsrat beschließt unter sich über die Verteilung der Aufgaben auf einen Vorsitzenden, einen Stell­vertreter, einen Beisitzer. Er faßt seine Beschlüsse gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung.