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§ 13: Stiftungsaufsicht
Die Stiftung, untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Dieser sind jährlich der Voranschlag und die Jahres und Vermögensrechnung vorzulegen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.10.1983 in der Fassung vom 01.12.1994 außer Kraft.